§ 121b Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2025 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
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