§ 120 § 120
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LBBG 2001
Gliederung
Die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als Landesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassene gleichartige Verordnung in Kraft tritt.
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