§ 119 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
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