§ 105 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 105 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten — LBBG 2001
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
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