§ 105 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden