§ 104 Anweisung
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 104 Anweisung — LBBG 2001
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlasst ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden