LBBG 2001
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Reisegebührenrecht
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
9. Unterabschnitt Rechnungslegung
§ 104 § 104
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlasst ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
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