§ 103 Richtigkeit der Angaben
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 103 Richtigkeit der Angaben — LBBG 2001
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Hauptstückes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Vorgesetzte für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
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