§ 9 Wirksamkeit der Anrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden