(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 77 § 77
… 47 Abs. 1 und 2, § 48, die Aufhebung der §§ 49 bis 52 und § 62, § 72 und § 74 mit 1. Jänner 2006; 3. § 5 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007. (2) In den Jahren…
§ 78 § 78
…1) Es treten in Kraft: 1. die Aufhebung der §§ 72 und 74 Z 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 10. Dezember 2005; 2. § 32a Abs. …