§ 66 Abfindung von Nebengebührenzulagen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 66 Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden