§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss — LB-PG
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.