LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandesbeamten-Pensionsgesetz§ 60

§ 60Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

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