§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
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LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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