(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:
1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
2. den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten und
4. den zugerechneten Zeiträumen.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:
1. die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch:
1. im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG;
2. im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube, für die gemäß § 80 Abs. 7a L-BG ein Pensionsbeitrag entrichtet worden ist.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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