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Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 58
LB-PG
§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einesehemaligen Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Juni 2014
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§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einesehemaligen Beamten des Ruhestandes — LB-PG
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