§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Juni 2014
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7. Abschnitt Unterhaltsbeiträge
§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
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