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Landesesetze
Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 57
LB-PG
§ 57 Unterhaltsbeitrag für ehemaligeBeamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Juni 2014
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§ 57 Unterhaltsbeitrag für ehemaligeBeamte des Ruhestandes — LB-PG
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