§ 48 Sterbekostenbeitrag
In Kraft seit 01. Januar 2006
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LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 48 Sterbekostenbeitrag
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2. Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.
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