LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 46 Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Verzicht ist schriftlich erklärt worden.
2. Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
3. Die Landesregierung hat den Verzicht angenommen.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 46 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 46 Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
…§ 46 (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
…§ 59 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht: 1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener…
§ 24 Übergangsbeitrag
…auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 Anspruch hätte. (2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf…
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen. (8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.…
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