(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 133 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 133 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen. (7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung ( §…
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