(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 22 Meldung des Einkommens
…nach § 18 Abs. 2 überschreitet. (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.…