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§ 37mErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2025 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1. wenn sie nicht mehr als 6.060 € monatlich betragen, um 4,6 %;

2. wenn sie über 6.060 € monatlich betragen, um 278,76 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2025 um 4,6 % erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr Aufwertungsfaktor
1990 2,135
1991 2,041
1992 1,960
1993 1,881
1994 1,841
1995 1,787
1996 1,745
1997 1,745
1998 1,723
1999 1,700
2000 1,693
2001 1,674
2002 1,830
2003 1,796
2004 1,766
2005 1,722
2006 1,681
2007 1,638
2008 1,594
2009 1,539
2010 1,539
2011 1,524
2012 1,461
2013 1,426
2014 1,398
2015 1,376
2016 1,356
2017 1,340
2018 1,310
2019 1,270
2020 1,241
2021 1,224
2022 1,188
2023 1,108

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