LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 37d Ergänzende Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2017
Ergänzend zur Erhöhung durch Verordnung nach § 37 sind im Kalenderjahr 2017 jene Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 37 Abs 1, die einen Betrag von 1.750 € nicht überschreiten, um weitere 0,5 %, dh insgesamt ab dem 1. Jänner 2017 um 1,3 % (Anpassungsfaktor 1,013) zu erhöhen.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…zustehende Pension erhöhen. Die Anrechnung wird auch wirksam, wenn diese Bedingung auf Grund von Umständen nicht eintritt, die die Gemeinde zu vertreten hat. 9a. § 37d LB-PG ist nicht anzuwenden. 10. § 47 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige nach Z …
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