(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
1. bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt;
2. bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 76 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. …
§ 25 Waisenversorgungsbezug,Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich…