(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 19 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit …
§ 43 Melde- und Nachweispflichten
…Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. (3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden. (4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung…
§ 22 Meldung des Einkommens
…1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden. (2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung…
§ 23 Vorschüsse auf den Witwen- undWitwerversorgungsbezug
…der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich…