Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4e Abs. 1 Z 5 L-BG,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
5. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt;
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
(§ 212 StGB) erfolgt ist.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 43 Melde- und Nachweispflichten
…Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene…
§ 78 § 78
…37a und 37b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (5) Die §§ 15, 37 Abs. 1, 37b, 37c und 40 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2008 treten mit 1. November…