Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4e Abs. 1 Z 5 L-BG,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
5. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt;
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
(§ 212 StGB) erfolgt ist.
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