(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
1. bei Landesbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren und
2. bei Landesbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren.
(2) Der Ruhegenuss erhöht sich:
1. bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bis einschließlich 1. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt:
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden;
2. bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab
dem 2. Jänner 2008 beginnt:
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 1,667 % und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1389 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 nicht übersteigen und
2. 50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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