(1) Die §§ 12 Abs 1, 15 Abs 7, 35 Abs 2, 44 Abs 3 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:
1. die §§ 3, 9 Abs 2, 8 und 9, 13 Abs 1, 35 Abs 2 und 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. die §§ 11 Abs 1, 27 Abs 1 und 34a mit dem 1. Jänner 2016.
(3) § 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Z 3 außer Kraft.
(4) § 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Die §§ 20 Abs 3 und 3a, 22 Abs 1a, 28 Abs 1 und 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Bedienstete Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.
(6) Die §§ 9 Abs 10 und 11 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) Die den § 10, § 34b und § 38a betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs 3, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 und 5 bis 6, § 10, § 12 Abs 3a und 5, § 14, § 27 Abs 1 Z6b und Abs 2 bis 3, § 30 Abs 2a und Abs 4, § 34b, § 38 und § 41 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die nach dessen Inkrafttreten eingegangen werden. § 38a ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden.
(8) Die den § 35 und die Anlage 1 betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie § 3, § 5 Abs 1 und 2, § 6, § 7 Abs 3 und 5, § 8 Abs 2, § 9 Abs 3 Z 2 und Abs 4, § 11 Abs 1 und 2, § 15 Abs 1 und 8, § 27 Abs 1 Z 7, die Überschrift des § 35 und dessen Abs 2, § 44 Abs 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in der Anlage 1 neu festgelegten Einkommensansätze können gemäß § 41 dieses Gesetzes mit Wirkung frühestens ab dem 1. Jänner 2021 erhöht werden.
(8a) § 9 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 1. August 2020 in Kraft.
(9) Bedienstete der Modellfunktionen Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, können innerhalb von 3 Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes den Antrag stellen, jener Modellstelle des Verwaltungsbereichs zugeordnet zu bleiben, der sie am 1. Jänner 2021 zugeordnet waren. Maßgeblich dafür ist der Einreihungsplan für den Verwaltungsbereich, der am 31. Dezember 2020 in Geltung gestanden ist. Der Verbleib auf der bisherigen Modellstelle wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung (rückwirkend) mit dem 1. Jänner 2021 wirksam.
(10) § 27 Abs 5 letzter Satz tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 36 Abs 9 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) § 9 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs 2a, Abs 3, Abs 8 und Abs 8a, § 10 Abs 1a und 3, § 12 Abs 3 Z 3, § 15 Abs 1 und 9, § 21 Abs 1, 3 und 7, § 29 Abs 1 und Abs 1a, § 38 sowie § 46 und die Anlage 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. § 12 Abs 1 Z 2 mit 1. Jänner 2021;
3. § 36 mit 1. Juli 2021.
(13) Auf Bedienstete, die bis zu dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum von ihrem Optionsrecht nach § 44 Gebrauch gemacht haben, findet § 9 Abs 8 in der Fassung vor der mit dem Gesetz LGBl Nr 54/2021 bewirkten Änderung weiterhin Anwendung. Bediensteten, zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt abweichend von § 15 Abs 9 die Wahrungszulage für die Dauer von drei Jahren.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:
1. § 36 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 und
2. § 36 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.
(15) Die §§ 15 Abs 1 und 10, 21 Abs 1, 3 und 7 und (§) 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Pflege-Umschulungszulage gebührt nur Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach diesem Datum begründet worden ist.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 3, 13 Abs 1, 34a und 43a sowie die Aufhebung des § 18 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. § 19 Abs 5 mit 1. Jänner 2023.
(17) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 43b Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
(18) Die §§ 11 Abs 1, 15 Abs 8, 35 Abs 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(19) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten in Kraft:
1. die §§ 5 Abs 3 Z 5 und Z 9, 10 Abs 3, 4a, 4b und 8, (§) 20 Abs 9, 29 Abs 3, 36 Abs 7, 38 und 46 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. die §§ 29 Abs 4 Z 2 und 30 Abs 2a und 4 mit 1. April 2024;
3. § 29 Abs 6 mit 1. Juli 2024. Abweichend davon ist § 29 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden;
4. die §§ 3, 5 Abs 3 Z 3, 15 Abs 1 und 11, 21 Abs 1, 3 und 7 sowie 35 Abs 2 mit 1. April 2024. Bedienstete der Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, können innerhalb von 3 Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes den Antrag stellen, jener Modellstelle des Verwaltungsbereichs zugeordnet zu bleiben, der sie am 31. März 2024 zugeordnet waren. Maßgeblich dafür ist der Einreihungsplan für den Verwaltungsbereich, der am 31. März 2024 in Geltung gestanden ist. Der Verbleib auf der bisherigen Modellstelle wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung mit dem 1. April 2024 wirksam.
(21) Das Inhaltsverzeichnis und der § 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2024 treten in Kraft:
1. die §§ 3 Z 10a und 6 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten;
2. die §§ 38 und 46 mit 1. Jänner 2025.
(23) § 10 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 9 Zuordnungsänderung
…jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war. (10 ) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 gemäß § 48 Abs 11 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).…
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…1) Das Monatseinkommen wird gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2…