§ 38a Entschädigung für Disziplinaranwälte
In Kraft seit 01. August 2020
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Übt ein Bediensteter, der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt die Funktion des Disziplinaranwaltes nach § 41 L-BG aus, gebührt ihm nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.
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