§ 9 Beschlußfassung der Vollversammlung
In Kraft seit 17. Juli 1991
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Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß, für welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.
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