(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
d) die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge;
e) die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber;
f) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;
g) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25);
h) die Behandlung von Petitionen nach § 23a;
i) die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012
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