§ 30 Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 17. Juli 1991
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Die Vollversammlung beschließt den vom Kammeramt verfaßten und von den Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschluß, der mit dem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
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