§ 29 Jahresvoranschlag
In Kraft seit 18. Juni 1994
Up-to-date
(1) Die Vollversammlung beschließt den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Vorstand unter Berücksichtigung der Kammeraufgaben (§ 3) und der zu erwartenden Einnahmen (§ 26) erstellten Entwurfes.
(2) Der Jahresvoranschlag unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Er ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994
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