§ 23
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
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