§ 22
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Befragung, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der gemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
Rückverweise
Keine Verweise gefunden