§ 10 Öffentlichkeit der Vollversammlung
In Kraft seit 17. Juli 1991
Up-to-date
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind Sitzungen über die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 2 lit. g.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden