§ 9 Begutachtung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden