§ 7 Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretung zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu unterstützen.
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