§ 43 Gebarungskontrolle
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 43 Gebarungskontrolle — LAK-G
Die Gebarung der Landarbeiterkammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.
Die Gebarung der Landarbeiterkammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.
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