§ 42 Rechnungsabschluss
In Kraft seit 18. Juli 2020
Up-to-date
Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.
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