§ 30 Kosten der Wahlen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter § 37 Abs. 2 fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.
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