§ 23 Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
1. am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.
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