§ 22 Aktives Wahlrecht
In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
1. im Land Salzburg
a) in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;
b) im Anschluss an ein solches
aa) nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,
bb) Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder
cc) Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.
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