§ 20 Wahlgrundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Dienstnehmern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
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