(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.
(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.
Rückverweise
LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 9 Strafbestimmungen
…schuldig, wer a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen. (3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu…