§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date
Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013
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