§ 13 Außerkrafttreten
In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 13 Telearbeit
(1) Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 282 Abs. 6) gehörenden Ö…
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
…1) Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter Karenzgesetz, BGBl. Nr…