(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft: 1. die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 38a Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung
…1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen. (2) Scheiden einzelne…
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