L-VG
Gliederung
(1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.
(2) Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landesregierung weiterzuführen.
(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 Abs 2 Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des § 5 Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt.
(5a) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen.
§ 14 S.BG 1998 · S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 14 § 14
…Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen ( § 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG , § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 , § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966 ) keinen anderen…
§ 46 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 46 Einrichtung und Zusammensetzung
…Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung ( Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 ). (2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis…
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