Art. 26 Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen
In Kraft seit 20. Oktober 2010
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Art. 26 Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen — L-VG
Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.
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