L-VG
Gliederung
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im Sinn des Art. 95 Abs. 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.
(3) Die Wahlbezirke werden zum Zweck der Vergabe von Restmandaten zu einem Wahlbezirksverband zusammengefasst.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die Landtagswahlordnung.
Art. 49a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
… 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof. (4) Bei Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e…
Art. 14 Mandatsverlust
…wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird; 2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. wenn es die Angelobung nicht in der in Art. 13 vorgeschriebenen Weise leistet; 4. wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit…
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