L-VG
Gliederung
10. Abschnitt Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
Art. 55 Artikel 55
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluss zu fassen, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.
(3) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Art. 55 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 55 Vertretung der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Er…
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