(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut
der Stadtsenat;
der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewählt.
Art. 52 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. (2) Danach…
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG), f) den Landesrechnungsabschluss; 2. die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG). (3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten…
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