(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine Bürgschaften und sonstige Haftungen eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.
Art. 48 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 48 Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit
…Beigezogene Sachverständige sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. (3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht…
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung…
§ 29 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 29 Haftungen
…§ 29 Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt, 1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall…
§ 28 Verfügung über Landesvermögen
…§ 28 (1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 2 L-VG bevollmächtigt, 1. unbewegliches Landesvermögen zu veräußern oder zu belasten, wenn pro bewirtschaftender Dienststelle das Entgelt (Schätzwert, Preis) 500.000 Euro jährlich nicht übersteigt; 2. über…
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