Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:
1. allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012;
2. allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3…
Art. 83 Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten dereuropäischen Integration
…kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern. (3) Die Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich…
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